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Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Beschluss verkündet am 15.11.2005
Aktenzeichen: 8 W 514/05
Rechtsgebiete: ZPO, BGB
Vorschriften:
ZPO §§ 103 ff | |
BGB § 197 Abs. 1 Nr. 3 |
Oberlandesgericht Stuttgart - 8. Zivilsenat - Beschluss
Geschäftsnummer: 8 W 513/05 8 W 514/05
vom 15. November 2005
In Sachen
wegen Feststellung
hier: Sofortige Beschwerde gegen Kostenfestsetzung
hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Bräuning, die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Zeller-Lorenz und den Richter am Oberlandesgericht Rast
beschlossen:
Tenor:
1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss II der Rechtspflegerin des Landgerichts Ravensburg vom 23.9.2005 wegen der Erstattung der Kosten erster Instanz wird zurückgewiesen.
2. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss I der Rechtspflegerin des Landgerichts Ravensburg vom 23.9.2005 wegen der Erstattung der Kosten der zweiten Instanz wird zurückgewiesen.
3. Der Kläger trägt die mit der Zurückweisung seiner sofortigen Beschwerden angefallenen Gerichtsgebühren und die außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeverfahren.
4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Streitwerte der Beschwerden: 5.035,41 € 6.538,91 €
Gründe:
I.
Mit dem Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 17.8.1999 wurden dem Kläger die Kosten beider Rechtszüge auferlegt. Das Urteil des OLG Stuttgart ist mit der Nichtannahme der Revision des Klägers durch Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 18.5.2000 rechtskräftig. Auf den am 22.8.2005 bei Gericht eingegangenen Kostenfestsetzungsantrag des Beklagten für die erste Instanz und den am 12.9.2005 bei Gericht eingegangenen Kostenfestsetzungsantrag des Beklagten für die zweite Instanz erhob der Kläger die Einrede der Verjährung.
Mit dem Kostenfestsetzungsbeschluss II vom 23.9.2005 setzte die Rechtspflegerin des Landgerichts Ravensburg antragsgemäß die vom Kläger dem Beklagten zu erstattenden erstinstanzlichen Kosten mit 5.035,41 € fest. Gegen den am 30.9.2005 zugestellten Beschluss legte der Kläger am 14.10.2005 die sofortige Beschwerde ein.
Mit dem Kostenfestsetzungsbeschluss I vom 23.9.2005 setzte die Rechtspflegerin des Landgerichts Stuttgart gegen den Kläger antragsgemäß die zu erstattenden zweit-instanzlichen Kosten mit 6.538,91 € fest. Gegen den am 30.9.2005 zugestellten Beschluss hat der Kläger am 14.10.2005 die sofortige Beschwerde eingelegt. Beide Kostenerstattungsansprüche seien verjährt, weil nach Art. 229 § 6 EGBGB die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren gemäß § 195 BGB n. F. mit dem 31.12.2001 begonnen habe und der Anspruch deshalb mit Ablauf des 31.12.2004 verjährt sei.
Der Beklagte ist den sofortigen Beschwerden entgegengetreten, weil mit der Kostengrundentscheidung sein Anspruch rechtskräftig festgestellt worden sei.
Die Rechtspflegerin des Landgerichts Ravensburg hat die sofortigen Beschwerden ohne Abhilfe dem OLG Stuttgart zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die zulässigen sofortigen Beschwerden sind in der Sache unbegründet.
Entgegen der Auffassung des Klägers tritt die Verjährung der Kostenfestsetzungsansprüche des Beklagten nach Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB gemäß § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB n. F. (vgl. Staudinger-Peters, BGB, Art. 229 § 6 EGBGB RN 6; 13), dessen Frist der des § 218 Abs. 1 Satz 1 BGB a. F. entspricht, erst 30 Jahre ab Rechtskraft des Urteils des OLG Stuttgart vom 17.8.1999, also 30 Jahre nach dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 18.5.2000, ein.
Mit der Rechtskraft der Kostenentscheidung ist der prozessuale Kostenerstattungsanspruch des Beklagten endgültig und unbedingt entstanden. Durch ihn wird der Kostenerstattungsanspruch festgestellt, während der Betrag der zu erstattenden Kosten im Kostenfestsetzungsverfahren nach den §§ 103 ff. ZPO festgesetzt wird. § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB n. F. hat für die Anwendung der 30-jährigen Verjährungsfrist nicht zur Voraussetzung, dass ein Leistungstitel geschaffen wurde. Unter § 197 BGB fällt auch ein Feststellungsurteil, das nur ganz allgemein die Ersatzpflicht des Schuldners ausspricht (vgl. BGH NJW-RR 1989, 215). Dieser Anwendungsbereich des § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB rechtfertigt es, auch durch die rechtskräftige Feststellung eines Kostenerstattungsanspruchs dem Grunde nach die 30jährige Verjährungsfrist des § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB n. F. eintreten zu lassen (vgl. OLG Naumburg, Beschluss vom 29.8.2001, AZ: 13 W 439/01, veröffentlicht in OLG-NL 2002, 69; MünchKomm-Grothe, BGB 4. Aufl., § 197 RN 16; MünchKomm-Belz, ZPO 2. Aufl. vor § 91 RN 8; Baumbach / Lauterbach-Hartmann ZPO 63. Aufl., Übersicht § 91 RN 40; Musielak-Wolst, ZPO 4. Aufl., vor § 91 RN 14 a.E.; Zöller-Herget ZPO 25. Aufl., vor § 91 RN 10 a.E.; Palandt-Heinrichs BGB 64. Aufl., § 197 RN 11; a. A. OLG München NJW 1971, 1755; OLG Frankfurt MDR 1977, 665).
Angesichts der mit Eintritt der Rechtskraft der Kostengrundentscheidung des OLG Stuttgart anzuwendenden 30jährigen Verjährungsfrist sind die Ansprüche des Klägers auf Festsetzung der in diesem Verfahren zu erstattenden Kosten nicht verjährt.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus Nr. 1811 KV / GKG und § 97 Abs. 1 ZPO.
Wegen der abweichenden Entscheidungen des OLG München und des OLG Frankfurt ist die Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung und wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 574 Abs. 2 ZPO zuzulassen.
Ende der Entscheidung
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